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Status
O
Objektnummer:5216349
Motiv:Inline Skating
Beschreibung:5216349 (2122) FD INLINE-SKATER FAHREN AUF DEM GEHWEG (key/ol) Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 19.03.2002 (VI ZR 333/00) müssen Inline-Skater im öffentlichen Straßenverkehr auf dem Bürgersteig fahren, weil ihre Schuhe keine 'Fahrzeuge' sind. Für die Richter des VI. Zivilsenates des BGH gehören Inline-Skates zu besonderen Fortbewegungsmitteln. Das Urteil wurde von den Richtern jedoch als Übergangslösung bezeichnet, der Gesetzgeber müsse für die rund zehn Millionen Inline-Skater in Deutschland eigene Verkehrsregeln erlassen. U.B.z.. Inline-Skater, gestelltes Foto in Hamburg am 12.06.2000. [[KEYSTONE DIENSTBILD. Nutzung nur mit Genehmigung und gegen Honorar, Beleg, Namensnennung und zu unseren AGB. Nur zur redaktionellen Verwendung. Honorare an: KEYSTONE Pressedienst, www.keypix.de] Deutschland / Menschen / Mann / Frau / Sport / Freizeit / Inline Skates /Inline Skating / Roller Blades / Roller Blading / Helm / Helme / Schutz / Schutzkleidung / Schutzausrüstung / Sicherheit / Paar / Helmpflicht
Land:Deutschland
Region:Hamburg
Stadt:Hamburg
Aufnahmedatum:12.06.2000
Credit:Klaus Ritthoff / Keystone
Bildgröße (in Pixel):1943 X 2636
max. Druckgröße (cm/300dpi):16,45 x 22,32





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